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Erweiterung der VHV - (§34i GewO)

Am 21.März 2016 ist § 34i Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Wer im Rahmen einer Erlaubnis gemäß § 34c GewO Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermittelt, bedarf nunmehr einer Erlaubnis nach § 34i GewO. Für diese Erlaubnis ist der Nachweis einer speziellen Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.

Deren Anforderungen sind in der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt, die in Kürze in Kraft treten wird. Aus diesem Anlass werden nach Inkrafttreten alle bei ERGO versicherten Versicherungsmakler von der Sparte Vermögensschaden-Haftpflicht angeschrieben. Diese Kunden erhalten das Angebot, ihren Versicherungsschutz entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben zu erweitern.